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PARALLELIMPORTE - Änderungen in der Beweislast Die sogenannte Erschöpfung des Markenrechts in der Europäischen Union (EU) beziehungsweise im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) bei Parallelimporten ist immer wieder Gegenstand von hochgradig ausdifferenzierten gerichtlichen Entscheidungen. Mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 18. Januar 2024 (Aktenzeichen C-367/21, Hewlett Packard Development Company LP ./. Senetic S.A.) wurde in einem Verletzungsstreit in bestimmten Fällen eine Abkehr von der bisherigen Praxis vollzogen, dass auf eine reine Behauptung des Verletzungsklägers, häufig der Markeninhaber, der Nichterschöpfung des Markenrechts der Verletzungsbeklagte die tatsächliche Erschöpfung des Markenrechts nachzuweisen hat. Dies stößt sehr häufig auf ganz erhebliche praktische Probleme auch mit dem Risiko, dass Geschäftsmodelle nicht mehr aufrechtzuerhalten sind. In diesem Urteil hat der EuGH nunmehr entschieden, dass unter bestimmten Voraussetzungen der Verletzungskläger das Nichterschöpfen des Markenrechts nachzuweisen hat. Dem Urteil liegt vor allem nach einer Güterabwägung die Grundüberlegung zugrunde, dass eine derartige strikte Handhabung der Beweislast den freien Warenverkehr in der EU beziehungsweise im EWR unangemessen beeinträchtigen kann. Vielmehr soll unter bestimmten Umständen eine abgestufte Beweislast dahingehend greifen, „eine Modifizierung der Beweislastverteilung für die Erschöpfung des Rechts aus den betreffenden Unionsmarken vor[zu]nehmen, indem es dem Markeninhaber die Beweislast dafür auferlegt, dass er das erste Inverkehrbringen von Exemplaren der betreffenden Waren außerhalb des Gebiets der Union oder des EWR vorgenommen oder genehmigt hat. Gelingt dieser Nachweis, wird es dem Beklagten des Verletzungsverfahrens obliegen, nachzuweisen, dass dieselben Exemplare ausschließlich vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung in den EWR eingeführt worden sind“ (Rn. 66). Eine Auswirkung dieses Urteils dürfte sein, dass bei selektiven Vertriebssystemen von Markenprodukten der legale Parallelhandel erheblich erleichtert wird. (Stand 12. März 2024)

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sind sehr wichtig für Ihren wirtschaftlichen Erfolg. Grundsätzlich besteht jedoch die Gefahr, dass Ihre guten Ideen ohne aktive Maßnahmen zu deren Schutz von Dritten sogar rechtlich zulässig übernommen werden können. Dies kann zu unter Umständen erheblichen Risiken am Markt führen und sollte daher so früh und so effektiv wie möglich verhindert werden.

 

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Wir sind eine fachlich breit aufgestellte Patentanwaltskanzlei, die insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen, aber auch für Privatpersonen tätig ist. Seit Jahrzehnten betreuen wir unsere Mandanten in allen Belangen des gewerblichen Rechtsschutzes (IP). Hierzu zählen die umfassende Beratung sowie die Anmeldung, Überwachung und Durchsetzung von Schutzrechten wie Patente, Gebrauchsmuster, Marken und Designs.

 

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Das RACKETTE-Team ist mit seinen Patentanwälten und überwiegend administrativ tätigen Fachkräften in allen wichtigen Bereichen des gewerblichen Rechtsschutzes (IP) tätig. Unser sehr erfahrenes Team besteht derzeit aus zwei Patentanwälten und drei Mitarbeiterinnen. Wir sind für Sie und Ihre Interessen auf allen relevanten Gebieten des gewerblichen Rechtsschutzes tätig. Bei uns finden Sie auch Möglichkeiten, die über das übliche Dienstleistungsangebot von Patentanwaltskanzleien hinausgehen wie die gezielte Unterstützung in von Ihnen geführten Anmeldeverfahren.


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Gewerblicher Rechtsschutz (IP) ist ein komplexes Thema. Nicht nur die rechtlichen, sondern auch die formalen Aspekte erschließen sich dem Laien nicht intuitiv. Unser Ziel ist es, Sie in diesem Bereich so weit und so sinnvoll wie möglich zu entlasten beziehungsweise Ihnen Hilfestellung für eigene Aktivitäten zu geben. Dadurch können Sie sich voll und ganz auf Ihre Kernaufgaben und Ihr Tagesgeschäft konzentrieren.


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